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Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen

von Frank Reutter (Kommentare: 0)

Die Landesregierung hat die Verordnung des Sozialministeriums zur Eindämmung von Übertragungen des Corona-Virus (SARS-CoV-2) auf Veranstaltungen (Corona-Verordnung Veranstaltungen – CoronaVO Veranstaltungen) vom 29. Mai 2020 veröffentlicht. Darin enthalten sind Regelungen für Veranstaltungen bis 100 Personen für den Zeitraum bis zum 31.8.2020.

Den Text finden Sie hier zum Download.

Geregelt werden die Durchführung von Veranstaltungen von Vereinen, Parteien, Körperschaften des öffentlichen und des Privatrechts sowie Personengesellschaften oder Behörden, insbesondere Betriebsversammlungen oder Aktionärsversammlungen.

Die Veranstaltung ist nur zulässig, wenn an ihr weniger als 100 Personen teilnehmen. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben die Beschäftigten und sonstigen Mitwirkenden an der Veranstaltung, insbesondere das technische und künstlerische Personal, außer Betracht.

Der Veranstalter hat, unter Einbeziehung eines etwaigen Vermieters, in einem veranstaltungsspezifischen Hygienekonzept, das die örtlichen Gegebenheiten berücksichtigt, festzulegen, wie die Maßgaben der §§ 2 und 3 im konkreten Fall eingehalten und umgesetzt werden können. Das Konzept muss den zuständigen Behörden auf Verlangen vorgezeigt werden.

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