Seit dem 2. November können öffentliche und private Sportanlagen und Sportstätten im Freizeit- und Amateurindividualsport nur allein, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts genutzt werden.
Nur im Freien dürfen weitläufige Sportanlagen und Sportstätten – wie z.B. Reitplätze – auch zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen im Sinne der Verordnung unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden. Voraussetzung für die Nutzung ist, dass keine Umkleiden, Sanitäreinrichtungen oder Materialräume (Sattelräume etc.) geteilt werden und Personen, die nicht gemeinsam sportlich aktiv sind, sich nicht begegnen.
Ob und inwieweit eine Reithalle vor Ort aufgrund von Belüftungsmöglichkeiten oder der bestehenden Möglichkeit Hallenseiten komplett zu öffnen einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, muss letztlich im Einzelfall vor Ort beurteilt und entschieden werden. Das Ministerium kann leider nur allgemeine Hinweise zur Auslegung der CoronaVO geben. Bei Zweifelsfragen ist das zuständige Ordnungsamt heranzuziehen, siehe dazu § 20 CoronaVO. Sollte in diesem Zuge vor Ort festgestellt werden, dass eine Reithalle aufgrund der vor Ort zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Sportanlage/-stätte im Freien gleichzusetzen ist, kann auch diese zeitgleich von mehreren individualsportlich aktiven Personen genutzt werden. Wir empfehlen diesbezüglich eine Begrenzung von maximal einer Person pro 200 Quadratmeter und weisen nochmals eindringlich auf die Reduzierung von physischen Kontakten auf der Anlage hin. Der Infektionsschutz und die damit verbundene weitere Eindämmung des Corona-Virus haben oberste Priorität.
Grundsätzlich ist Reiten also nur individualsportlich, das heißt alleine, zu zweit oder mit den Angehörigen des eigenen Haushalts erlaubt. Gruppenunterricht oder /-kurse sind aktuell nicht möglich.
Für Ausritte gelten die Regelungen für Treffen und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Grundlage hierfür sind die Vorgaben gemäß § 1 a Absatz 2 CoronaVO. Demnach sind Ansammlungen nur gestattet mit Angehörigen des eigenen Haushalts oder mit Angehörigen des eigenen und eines weiteren Haushalts einschließlich deren Ehegatten, Lebenspartnern, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Verwandten in gerade Linie, mit insgesamt nicht mehr als 10 Personen.