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Corona-Shutdown - Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

von extern (Kommentare: 0)

Die Landesregierung hat ihre FAQs zur neusten Verordnungvom 16.12.2020 angepasst. Folgendes wird zum Pferdesport gesagt:

Was gilt für Pferdesport, Reitschulen, Reitplätze, etc.?

Reiten ist nur individualsportlich, das heißt alleine oder mit einer Person aus einem anderen Haushalt erlaubt. Für Ausritte gelten die Regelungen für Treffen und Ansammlungen im öffentlichen Raum. Weitläufige Reitanlagen im Freien dürfen auch von mehreren individualsportlich aktiven Personen unter Einhaltung der Abstandsregeln genutzt werden.

Die tierschutzgerechte Versorgung, Pflege und Bewegung von Tieren muss aus Gründen des Tierwohls sichergestellt sein. In der Corona-Verordnung sind in Bezug auf die Ausgangsbeschränkungen als triftiger Grund bzw. als Ausnahme „Handlungen zur Versorgung von Tieren“ explizit erwähnt. Dies umfasst auch die Bewegung von Tieren aus Gründen des Tierschutzes.

Da aufgrund der witterungsbedingten Situation die Außenplätze nur eingeschränkt nutzbar sind, ist dies (ausschließlich aus Gründen des Tierwohls) auch in Hallen mit maximal einer Person und Pferd pro 200 Quadratmetern möglich. Das Reiten als rein sportliche Betätigung (Reitsport) ist in Hallen nicht möglich.

Hierzu empfehlen wir den Betreibern von Reithallen und Pferdebetrieben ein Konzept zur Bewegung der Pferde zum Schutz des Tierwohles und zur maximalen Kontaktreduzierung auszuarbeiten, welches auf Verlangen der zuständigen Behörde vorgelegt werden kann und unter anderem folgende Punkte beinhaltet:

- Notwendiges Minimum an täglicher Bewegung zur Sicherstellung des Tierwohls.
- Wie viele Pferde mit den dazugehörigen Personen sich jeweils gleichzeitig in der Reithalle befinden – maximal eine Person und Pferd pro 200 Qaudratmeter.
- Wie sind die Zeiten der Bewegungseinheiten über den Tag verteilt, also eine Art Belegungsplan für die Halle (gegebenenfalls auch mit Pausen zum Lüften, je nach Art der Halle) oder den Außenplatz.

Leitgedanke ist die Gewährleistung des notwendigen Tierschutzes (Bewegung der Tiere) bei maximaler Kontaktreduzierung.

Reitunterricht ist aktuell ausschließlich tagsüber im Freien als Einzelunterricht möglich. Gruppenunterricht ist nicht erlaubt.

Quelle: Veröffentlichung der Landesregierung Baden-Württemberg, gültig ab 16.Dezember 2020

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