Aktuelle Informationen zu Corona, Stand 21.08.21
von Geschäftsstelle (Kommentare: 0)
Das Kultusministerium hat am 21.08.21 neue Corona-Verordnungen u.a. für den Sport verkündet. Durch die Streichung der inzidenzabhängigen Regelungen und die Einführung der Systematik nach Immunisierten und Nicht-Immunisierten erfolgt ein großer Schritt in Richtung Normalität.
Die wesentliche Neuerung ist, dass die Streichung der inzidenzabhängigen Regelungen und die Einführung der Systematik von Immunisierten und Nicht-Immunisierten in dieser Verordnung übernommen wird. Zudem wurde aufgenommen, dass Schülerinnen und Schüler ihren Nachweis per Schülerausweis, einer Schulbescheinigung oder einem sonstigen schriftlichen Nachweis der Schule erbringen können – und damit von der Testnachweispflicht befreit sind.
Wichtig: Kinder müssen keinen Testnachweis vorlegen
Für Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder noch nicht eingeschult sind, gilt, dass diese keinen Testnachweis vorlegen müssen. Schülerinnen und Schüler müssen ebenfalls keinen Testnachweis vorlegen. Für sie reicht beispielsweise die Vorlage eines Schülerausweises, einer Schulbescheinigung oder auch eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule aus. Soweit Schülerinnen und Schüler aufgrund der Sommerferien noch keinen entsprechenden Nachweis vorlegen können, kann dieser auch aufgrund des nachgewiesenen Alters (zum Beispiel mit einem amtlichen Ausweis) oder aufgrund des Erscheinungsbildes als nachgewiesen angesehen werden.
3G-Regelungen gelten für das unterrichtende Personal
Für das unterrichtende Personal bzw. für die Übungsleiterinnen und Übungsleiter im Sport gelten die 3G-Regelungen. Geimpften und Genesenen ist damit der Zutritt zu Angeboten im Freien und in geschlossenen Räumen ohne Einschränkung erlaubt, wenn sie einen entsprechenden Nachweis besitzen. Nicht-immunisierten Personen ist der Zutritt zu Angeboten in geschlossenen Räumen hingegen nur nach Vorlage eines negativen Testnachweises gestattet. Das gilt auch für die Übungsleiterinnen und Übungsleiter.
Die Corona-Verordnung Sport legt weiterhin fest:
Im Freien ist nicht-immunisierten Personen der Trainings- und Übungsbetrieb auch ohne Testnachweis gestattet. Wollen sie in geschlossene Räume und dazu zählen auch Gemeinschaftseinrichtungen wie Umkleiden, Duschen oder Aufenthaltsräume, brauchen sie einen Testnachweis. Erlaubt ist aber, dass Eltern oder Personensorgeberechtigte, die nicht-immunisiert sind, sich ungetestet ebenfalls kurz im Innenbereich aufhalten dürfen, um Kinder zum Training zu bringen oder von dort abzuholen. Auch die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage ist möglich.
Link zur Corona-Verordnung Sport:
https://km-bw.de/,Lde/startseite/sonderseiten/corona-verordnung-sport