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Verbringungsverordnung in Kraft

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Verbringungsverordnung in Kraft

Die Verbringungsverordnung ist am 1. September in Kraft getreten und ab sofort voll umfänglich gültig. Die Verordnung schließt u. a. die Rechtslücke hinsichtlich der Nachvollziehbarkeit der Nährstoffströme, die z.B. von gewerblichen flächenlosen Tierhaltungsbetrieben und Biogasanlagen ausgehen, da die Düngeverordnung hier nicht greift. Eine Transparenz der zunehmenden Nährstoffströme mit Wirtschaftsdüngern ist zur Einhaltung der guten fachlichen Praxis unerlässlich. Die Verordnung umfasst daher auch das Verbringen von Wirtschaftsdüngern zwischen landwirtschaftlichen Betrieben, da der Nährstoffvergleich nach der Düngeverordnung hierfür keine ausreichenden Informationen liefert.
Die Verordnung enthält Aufzeichnungs-, Melde- und Mitteilungspflichten bei Abgabe und Aufnahme bzw. dem Verbringen von Wirtschaftsdüngern und Stoffen, die als Ausgangsstoff oder Bestandteil Wirtschaftsdünger enthalten.

Für welche Stoffe gilt die Verbringungsverordnung?

Die Verbringungsverordnung gilt für alle Wirtschaftsdünger tierischer und pflanzlicher Herkunft sowie Mischungen mit Wirtschaftsdüngern oder Stoffen, die unter Verwendung von Wirtschaftsdüngern hergestellt wurden. Dies trifft insbesondere auch für Gärreste von gewerblichen (NawaRo)-Biogasanlagen zu.

Wer ist von der Verbringungsverordnung betroffen?

Die Verbringungsverordnung gilt für alle Unternehmen unabhängig davon, ob es sich um einen landwirtschaftlichen Betrieb oder um z.B. eine gewerbliche Biogasanlage handelt, sobald die abgegebene, beförderte oder aufgenommene Menge 200 Tonnen Frischmasse im Kalenderjahr überschreitet. Beförderer sind z.B. auch Lohnunternehmer oder Importeure. Ab 200 Tonnen Frischmasse greift für Wirtschaftsdünger auch die Kennzeichnungspflicht der Düngemittelverordnung. 200 Tonnen Frischmasse entsprechen 200 cbm Gülle oder anderer flüssiger Wirtschaftsdünger. Betriebsinhaber mit mehreren Betrieben innerhalb eines begrenzten Umkreises müssen grundsätzlich keine Aufzeichnungen über das Inverkehrbringen zwischen den Teilbetrieben führen. Bei Entfernungen ab 50 km vom Entstehungsort der Wirtschaftsdünger sind jedoch auch Aufzeichnungen bei Verbringungen innerhalb eines Betriebes oder zwischen Teilbetrieben erforderlich.

Welche Vorgaben sind einzuhalten?

Die Aufzeichnungspflichten umfassen den Abgeber, Empfänger und ggf. Beförderer.
Sie müssen folgende Angaben enthalten und spätestens nach einem Monat erstellt werden:
1. Name und Anschrift des Abgebers,
2. Datum der Abgabe, des Beförderns oder der Übernahme,
3. Menge in Tonnen Frischmasse und Angabe der Wirtschaftsdüngerart oder des sonstigen Stoffes,
4. Gehalte an Stickstoff (Gesamt N) und Phosphat (P2O5) in Kilogramm je Tonne Frischmasse sowie die Menge Stickstoff aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft in Kilogramm,
5. Name und Anschrift des Beförderers,
6. Name und Anschrift des Empfängers.

Werden die aufgenommenen Wirtschaftsdünger im eigenen Betrieb verwendet, verlängert sich die Aufzeichnungsfrist auf zwei Monate.
Am sinnvollsten erfolgen die Aufzeichnungen mit einem Lieferschein, von dem der Abgeber und Abnehmer jeweils eine Ausfertigung erhält und der analog der Lieferscheine oder Rechnungen über Mineraldünger zu den Betriebsunterlagen genommen wird. Damit lässt sich dann auch der jährliche Nährstoffvergleich problemlos erstellen. Im eigenen Interesse ist der Lieferschein zu unterschreiben und gegenzeichnen zu lassen. Selbstverständlich sind auch sonstige Unterlagen, aus denen alle geforderten Aufzeichnungen zu entnehmen sind, geeignet. Die Aufzeichnungen sind 3 Jahre lang aufzubewahren.

Eine Meldepflicht besteht für aus einem anderen Bundesland oder Staat aufgenommene Wirtschaftsdünger. Der Empfänger hat bis zum 31. März seinem zuständigen Landwirtschaftsamt den Abgeber sowie Datum und Menge der Abnahme zu melden.

Ferner besteht für das erstmalige Inverkehrbringen bzw. Abgeben nach Inkrafttreten der Verordnung eine Mitteilungspflicht an das zuständige Landwirtschaftsamt einen Monat vor der erstmaligen Tätigkeit. Dabei ist ergänzend anzugeben, ob es sich bei dem Abgeber um einen nicht landwirtschaftlichen Betrieb handelt.

Für weitere Fragen stehen die unteren Landwirtschaftsbehörden zur Verfügung.

Ministerium für Ländlichen Raum, Ernährung und Verbraucherschutz
Referat 23

Quelle: Veröffentlichung in den Landwirtschaftlichen Wochenblätter

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